Die Erbfolge

Sofern Sie kein wirksames Testament verfassen, tritt nach Ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Wie aber sieht diese eigentlich aus? Damit Sie wissen, welche Verhältnisse ohne Testament nach Ihrem Ableben eintreten, haben wir folgende Übersicht für Sie zusammengestellt. Erben erster Ordnung sind die Kinder der/des Verstorbenen und, falls diese nicht mehr leben, die Kindeskinder. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, werden deren Kinder und Kindeskinder zu Erben zweiter Ordnung. Das sind dann die Geschwister bzw. Nichten und Neffen der/des Verstorbenen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern der/des Verstorbenen und, wenn die nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten und Onkel, Cousinen und Vettern der/des Verstorbenen. Für den Ehepartner der/des Verstorbenen gilt eine Sonderregelung. Gibt es noch Erben erster Ordnung, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Außerdem stehen ihm die Gegenstände des Hausstandes, soweit sie zur Führung eines Haushaltes benötigt werden, zu. Sind nur noch Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und alle Gegenstände, die den Haushalt umfassen. Wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung da sind, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass. Hat der Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil immer um ein weiteres Viertel des Nachlasses. Hinterbliebene Partner haben außerdem die Möglichkeit, eine Witwen- bzw. Witwerrente zu beantragen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Regelungen gelten ebenso für überlebende Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns, wenn Sie Fragen zum Thema Erben und Vererben haben. Mit einem Rechtsanwalt als Inhaber werden Sie bei Murk Bestattungen auch in rechtlichen Fragen kompetent beraten.

Ihr Nachlass nach Ihren Vorstellungen

Testament

Im Todesfall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern die/der Verstorbene kein wirksames Testament hinterlassen hat. Diese Erbfolge entspricht jedoch nicht unbedingt den Vorstellungen der/des Verstorbenen und kann zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen führen. Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie die Erbfolge durch ein Testament festlegen. Ihr Testament können Sie selbst erstellen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass Sie dieses handschriftlich verfassen, mit Ihrem vollen Namen unterschreiben und mit Ort und Datum versehen. Sie können Ihr privatschriftliches Testament jederzeit abändern oder neu entwerfen. Diese Form des Testamentes nennt sich holografisches Testament. Besonders bei komplexen Vermögensregelungen empfiehlt es sich, ein öffentliches Testament zu errichten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Erbfolge sowie die Ausgestaltung mit einem Notar besprechen. Hierbei reicht es, wenn Sie ihm Ihre Wünsche mitteilen. Der Notar holt dann anschließend nach Erstellung des Testamentes Ihre Unterschrift ein. In beiden Fällen ist es wichtig, dass Sie Ihre Angehörigen von der Existenz und dem Aufbewahrungsort Ihrer Nachlassregelung berichten. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, dass Testamente in Verlust geraten. Wenn Sie Nachfragen zu den Regelungen rund um das Testament haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an den Unternehmensinhaber Rechtsanwalt Kaspar Meix.

Bestimmen Sie über medizinische Maßnahmen

Patientenverfügung

Durch einen Unfall, eine Krankheit oder aus altersbedingten Gründen kommen Sie vielleicht einmal in die Lage, wichtige Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und Maßnahmen nicht mehr selbst treffen oder äußern zu können. Daher ist es wichtig, dass Sie sich mit dem Thema Patientenverfügung auseinandersetzen, solange Sie noch gesund sind. Nur in einem solchen Fall können Sie Ihre Entscheidungen rechtzeitig überdenken und Ihre Wünsche können im Ernstfall berücksichtigt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn Sie zuvor in einer Patientenverfügung Ihre diesbezüglichen Vorstellungen festgelegt haben. Darin beschreiben Sie u. a., welche medizinischen Maßnahmen Sie bei welchen konkreten Krankheitsbildern in Anspruch nehmen wollen und welche nicht. Dies betrifft auch die Frage etwaiger lebensverlängernder Maßnahmen. In der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz finden Sie entsprechende Textbausteine, mit denen Sie Ihre individuellen Vorstellungen formulieren können.

Digitaler Nachlass

In Ihrem Testament regeln Sie, wem Sie was hinterlassen. Ihr Lieblingssofa, den Familienschmuck oder das Haus − all das wissen Sie auf diese Weise in den richtigen Händen. Was aber passiert mit den nicht greifbaren Dingen? Wer kümmert sich um Ihr E-Mail-Postfach, Ihren Web-Shop-Account, Ihr Online-Banking-Konto? Da das Internet mit seinen Serviceplattformen und Online-Communitys nicht mehr nur von den jungen Menschen beansprucht wird, stellt sich diese Frage immer dringender. Jeder fünfte über 50 hat inzwischen ein privates Profil in einem sozialen Netzwerk. Diese Spuren im Netz können nach unserem Tod im besten Fall zum digitalen Gedenkbuch werden, aber auch außer Kontrolle geraten und ungeahnte Kosten nach sich ziehen. Das Online-Schutzpaket von Rapid Data Columba hilft Ihnen bei der Regelung des Digitalen Nachlasses. In einer automatisierten Recherche werden dazu Nutzerkonten und Vertragsbeziehungen des Verstorbenen bei über 170 Online-Unternehmen ermittelt und gelöscht. Durch einen Zugang zum Columba Webportal können Sie die Recherche-Ergebnisse und Bearbeitungsstände jederzeit einsehen. Als Zusatzleistung kann über die gesamte Laufzeit von sechs Monaten eine unbegrenzte Anzahl individueller Recherchen im Webportal hinzugefügt werden.